Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechtliches | Fehnwerk

1. Geltungsbereich

Nachstehende Regelungen gelten für alle Rechtsbeziehungen, insbesondere für alle ausgeführten Lieferungen, Werk-, Dienst- und alle weiteren Agenturleistungen, zwischen dem Kunden und der Fehnwerk, Inhaber Tim Krone.
Kunde im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Unternehmer im Sinne des BGB. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweiligen Ausgestaltung zum Zeitpunkt der Bestellung. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen oder diese Bedingungen ergänzende Vereinbarungen, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Anwendung schriftlich ausdrücklich zugestimmt wird. Etwaigen Gegenbestätigungen des Kunden mit dem Hinweis auf dessen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Urheberrecht

Sämtliche Arbeitserzeugnisse und Werke der Agentur Fehnwerk, insbesondere alle Sprach- und Schriftwerke, Designs, Computerprogramme, Musikwerke, Lichtbildwerke, einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen, sind persönlich geistige Schöpfungen, die gleich ob als Entwurf oder Reinfertigung zu Gunsten der Agentur Fehnwerk dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) unterliegen. Der Kunde sichert der Agentur Fehnwerk zu, die Arbeitserzeugnisse und Werke nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung zu verwenden.

3. Nutzungs- und Verwertungsrechte

Die Agentur Fehnwerk räumt dem Kunden mit der vollständigen Bezahlung das Recht ein, ein Arbeitserzeugnis und/oder Werk der Agentur Fehnwerk im Rahmen der jeweiligen Vereinbarung zu nutzen. Jedwede anderweitige oder weitergehende Nutzung, Weiterverarbeitung und/oder Weiterveräußerung ist nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung der Agentur Fehnwerk zulässig. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn die durch die Agentur Fehnwerk erstellten Arbeitserzeugnisse als Vorlage für andere Arbeiten dienen und/oder Veränderungen an den Arbeitserzeugnissen vorgenommen werden. In diesem Fall hat die Agentur Fehnwerk das Recht, für die Zustimmung zu einem über die eingeräumte Nutzung hinausgehenden Gebrauch, ein entsprechendes Honorar zu verlangen. Abweichendes kann jedoch vereinbart werden. Im Rahmen der Nutzung hat der Kunde grundsätzlich einen entsprechenden Urhebervermerk im Sinne des § 13 Urheberrechtsgesetz anzubringen. Abweichendes kann jedoch vereinbart werden. Der Erwerb von Nutzungsrechten an Arbeitserzeugnissen oder Werken, die nur teilweise fertig gestellt wurden, ist ausgeschlossen. Ungeachtet der vorstehenden Regelungen, behält sich die Agentur Fehnwerk vor, die von ihr geschaffenen Arbeitserzeugnissen und Werke im Rahmen ihrer Eigenwerbung als Referenzen zu nutzen. Soweit Verwertungsrechte eingeräumt werden, ist dies individualvertraglich zu regeln.

4. Freigabe

Die Agentur Fehnwerk wird dem Kunden die Arbeitserzeugnisse, insbesondere Entwürfe, Gestaltungen, Reinzeichnungen, Texte, Gestaltungen, Webseiten vor der Durchführung des Auftrages und/oder der Veröffentlichung und/oder der öffentlichen Zugänglichmachung zur Genehmigung vorlegen. Der Kunde hat die Arbeitserzeugnisse verbindlich zur

Veröffentlichung und/oder zum Druck und/oder zum öffentlichen Zugänglichmachen und/oder zur Durchführung des Auftrages freizugeben und übernimmt damit die Verantwortung über die Richtigkeit des Inhalts und der Ausführung. Die Genehmigung ist grundsätzlich schriftlich zu erteilen.

5. Haftung

Die Agentur Fehnwerk haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit der durch die Kunden genehmigten Arbeitserzeugnisse. Hierbei wird insbesondere keine Haftung für die wettbewerbs-, presse– und markenrechtliche Zulässigkeit übernommen. Sofern der Kunde der Agentur Fehnwerk Unterlagen, Muster und/oder andere Vorlagen zur Verwertung oder weiteren Verarbeitung überlässt, versichert er gleichzeitig, dass er hierzu berechtigt ist. Hinsichtlich dieser Unterlagen, Muster und/oder Vorlagen und der hieraus entstehenden Arbeitserzeugnissen übernimmt die Agentur Fehnwerk keine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit. Dies gilt insbesondere für die urheberrechtliche Zulässigkeit. Insoweit weist die Agentur Fehnwerk ausdrücklich darauf hin, dass keine juristische Prüfung hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit durch die Agentur Fehnwerk geleistet wird. Der Kunde stellt die Agentur Fehnwerk insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde eine andere als die vereinbarte Nutzung der Arbeitserzeugnissen vornimmt. Die Agentur Fehnwerk haftet dem Kunden gegenüber für Schäden, insbesondere an überlassenen Unterlagen, Muster und/oder Vorlagen, die durch ein Verschulden der Agentur Fehnwerk oder ihrer Erfüllungsgehilfen entstanden sind, in der Höhe des jeweiligen Materialwerts. Für den Fall grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes (einschließlich grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes der jeweiligen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Agentur Fehnwerk), haftet die Agentur Fehnwerk im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

6. Korrekturen/Abnahme/Beanstandungen

Für mündlich oder fernmündlich aufgegebene Änderungen kann keine Haftung übernommen werden. Die Abnahme erfolgt durch einen Freigabevermerk. Geht in einer Frist von 14 Tagen nach Übergabe der Projektergebnisse keine detaillierte schriftliche Mängelrüge ein, so gelten die abgelieferten Projektergebnisse als abgenommen bzw. freigegeben. Urlaubszeiten unterbrechen diese Regelungen nicht. Sie sind von beiden Seiten rechtzeitig anzukündigen. Eventuelle Beanstandungen haben unverzüglich nach Empfang der Arbeitsergebnisse zu erfolgen.

7. Honorar

Sofern eine Stornierung des Auftrages durch den Kunden erfolgt, stellt die Agentur Fehnwerk die bis dahin angefallenen Kosten in Rechnung. Dies gilt auch, sofern ein Auftrag in der Planung- und/oder Gestaltungsphase storniert wird. Die Agentur Fehnwerk ist berechtigt, entsprechend den jeweiligen Leistungsstufen Rechnungen für bereits erbrachte Leistungen zu stellen. Auch ist die Agentur Fehnwerk dazu berechtigt eine angemessene Vorschussrechnung vor der Aufnahme der Tätigkeit zu stellen. Abweichende Vereinbarungen können individuell getroffen werden. Sofern für die Durchführung einzelner Arbeiten Fremdkosten anfallen und diese von der Agentur Fehnwerk vorverauslagt werden, sind diese in der Rechnung der Agentur Fehnwerk enthalten. Derartige Fremdkosten wirken sich auch auf die Kosten für das Projektmanagement aus.

8. Angebote

Die Angebote der Agentur Fehnwerk sind freibleibend. Wenn nicht anders erwähnt, sind alle Preise rein netto zuzüglich der gesetzlichen

Mehrwertsteuer. Sie erlangen ihre Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung oder Fakturierung des Auftrages durch die Agentur Fehnwerk. Für produktionstechnische Änderungen, die einen geänderten Rohstoffeinsatz erfordern, behalten wir uns eine Anpassung des Lieferpreises vor.

9. Zahlungsbedingungen

Alle Rechnungen unserer Werke sind, wenn nicht anders vereinbart, sofort ab Rechnungslegung, netto zu zahlen. Skonto wird, außer es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, nicht gewährt und bei eigenmächtigem Abzug von uns nachgefordert. Bei Zahlungsverzug berechnen wir eine angemessene Verwaltungsgebühr. Die Berechnung von Verzugszinsen bleibt uns vorbehalten. Ist die Erfüllung unseres Zahlungsanspruchs gefährdet, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen.

10. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, inkl. der Nebenkosten, beglichen sind.

11. Bildrechte/Lizenzbestimmungen

Die Agentur Fehnwerk distanziert sich von den erstandenen Bildrechten, die im Namen des Kunden erstanden werden. Die erstandenen Werke sind durch Urheber-, Marken und sonstigen Eigentumsrechte des jeweiligen Anbieters geschützt. Sollte der Kunde das erstandene Bildmaterial weiter für andere Projekte benutzen, übernimmt er die volle Verantwortung für sein tun.

12. Lizenzrechte

Der Kunde der Agentur Fehnwerk übernimmt bei Auftragsvergabe das „Einfache Nutzungsrecht“. Möchte der Kunde seine Daten auch weiterhin bei anderen Lieferanten vertreiben, muss er sich das „Erweiterte Nutzungsrecht“ erkaufen. Dies gibt ihm das Recht, sein gestaltetes Werk auch überregional zu vertreiben. Hierfür berechnet die Agentur Fehnwerk ein weiteres Honorar.

13. Künstlersozialkasse

Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.

14. Montage, Behördliche Vorschriften & Genehmigungspflicht

Werden Montagearbeiten von der Fehnwerk Werbeagentur übernommen, wird vorausgesetzt, das diese ohne Verzug und Behinderung ausgeführt werden können.

In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart wurden, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, das durch vom Auftraggeber/Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Dadurch notwendiger Mehraufwand geht zu Lasten des Autraggebers/Bestellers.

Evtl. erforderliche Fremdleistungen (z.B. Auftragsvergaben an Druckereien, Anmietungen von Hubsteigern für Montagen etc.) können von der Fink-Werbetechnik auf Rechnung des Auftraggebers /Bestellers in Auftrag gegeben werden.

Für die Einhaltung behördlicher Sicherheitsvorschriften bei der Lagerung und bei der Verarbeitung gelieferter Waren, ist der Auftraggeber/Besteller selbst verantwortlich.

Es besteht für die Anbringung von Schildern- und Lichtreklame / Außenwerbung in der Regel eine öffentlichrechtliche Genehmigungspflicht. Zur Einholung der jeweiligen Genehmigungen ist der Auftraggeber/Besteller auf eigene Rechnung verpflichtet. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Anträge zeichnet sich der Auftraggeber/Besteller verantwortlich. Bei Auftragserteilung versichert der Auftraggeber/Besteller, dass genehmigungsrechtliche Bedenken für die Durchführung des Vertrages nicht bestehen und er dieses vorher geprüft hat bzw. Genehmigungen eingeholt hat. Eine etwaige spätere Versagung der Genehmigung berührt die Verpflichtung des Auftraggebers/Bestellers zur Erfüllung nicht.

15. Schlussbestimmungen

Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit dies rechtlich zulässig ist. Soweit in diesen Bedingungen für Mitteilung oder Erklärung der Parteien die Schriftform vorgesehen ist, wird dies auch durch Übermittlung der Erklärung per Email eingehalten. Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist der Firmensitz der Agentur Fehnwerk. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der Zielsetzung, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben, am nächsten kommt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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